KG Berlin – Az.: 7 U 30/13 – Urteil vom .01.2014
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 23. Januar 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin – 18 O 259/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger, 10.976,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2010 zu zahlen,
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger die mit der Beseitigung von Rissen im Estrich des Einfamilienhauses … in … in der unteren Etage verbunden Folgekosten für Ab- und Rücktransport und Einlagerung von Möbeln und Küchenmöbeln, Unterbringungskosten, Verpflegungsmehraufwand, Malerarbeiten jeweils bis zur Höhe der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Kosten sowie die auf die Kosten der Mängelbeseitigung bis zur Höhe von 18.487,40 EUR netto anfallende Umsatzsteuer zu erstatten hat.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der seiner Ansicht nach fehlerhaften Herstellung eines Estrichs mit mineralischer Beschichtung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte verlangt ihrerseits im Wege der Widerklage vom Kläger die Bezahlung offenen Restwerklohns.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe, die das Landgericht im Wesentlichen zur Stattgabe der Klage und Abweisung der Widerklage veranlasst haben, wird auf das am 23.1.2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin Bezug genommen.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihre in erster Instanz geltend […]