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Mängelbeseitigungspflicht durch Bauträger

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Eigentumsumschreibung offener Vergütungsanspruchs
LG Hamburg – Az.: 317 O 223/08 – Urteil vom 07.02.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 473,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.10.2008 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, den beurkundenden Notar Dr. U. S. bzw. die in der notariellen Urkunde vom 13.2.2006 bevollmächtigten Notarangestellten anzuweisen, die Auflassungserklärung aus dem Kaufvertrag vom 13.2.2006 zu der Urkunden-Nr. … bei dem Grundbuchamt einzureichen und die Eigentumsumschreibung im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts H. – A.. von K. F., Blatt … betreffend das Wohnungseigentum, bestehend aus einem … Miteigentum an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen im EG und 1. OG, im Aufteilungsplan jeweils mit B1 bezeichnet sowie den Abstellraum, im Aufteilungsplan mit a und b bezeichnet und im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts H. – A. von K. F., Blätter …, …, … bezeichneten Tiefgaragenstellplätze C, D, P und N bestehend aus jeweils einem … Miteigentumsanteil, zu beantragen.

4. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, die durch die Sollzinsen der Ersatzsicherheit in Höhe von € 422.277,00 für das Darlehen bei der H. mit der Nr. … des Beklagten entstehen.

5. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Nebenintervenientinnen tragen ihre Kosten selbst.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung abwenden.

7. Der Streitwert wird auf € 1.830.673,98 festgesetzt.
Tatbestand
Zum Tatbestand und zum Vortrag der Parteien wird zunächst auf das Teil-Urteil vom 4.6.2010 Bezug genommen.

Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Mit dem Klagantrag Nr. 2 verlangt die Klägerin die für das 2. Halbjahr 2007 in Höhe von € 473,98 verauslagte Grundsteuer. Zudem verlangt die Klägerin mit dem Antrag Nr. 3 die Erstattung der ihr entstandenen und bereits gezahlten vorgerichtlichen Anwaltskosten von € 1.761,08

Die von der WEG geltend gemachten 110 Mängel am Gemeinschaftseigentum sind weiterhin nicht beseitigt. Der Beklagte forderte die Kläger mit Anwaltsschreiben (Anl. B38) unter Fristsetzung auf, die Eigentum[…]


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