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Baugenehmigung für Balkonerweiterung mit Treppe in Garten

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VG Regensburg – Az.: RO 2 K 13.1335 – Urteil vom 04.06.2014

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Balkonerweiterung mit Treppe in den Garten.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S… Straße #3, FlNr. #61/6 der Gemarkung …, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück ist in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Stadt … gelegen, für den kein Bebauungsplan existiert.

Am 26.6.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Erweiterung des im 1. Obergeschoß dieses Anwesens vorhandenen Balkons. Über dem bereits vorhandenen Balkon soll dabei ein zweiter Balkon mit geringerer Breite aber größerer Tiefe errichtet werden, der von zwei Stahlstützen an den westlichen Ecken getragen wird. Im Osten soll die Konstruktion auf dem bestehenden Balkon aufliegen. Die Balkonerweiterung soll eine Breite von ca. 3,40 m, eine Tiefe von 4,80 m ab der Gebäudeaußenwand und insgesamt – bis zur Oberkante des Geländers – eine Höhe von 4,08 m aufweisen. Die Oberkante des Fußbodens der Balkonerweiterung soll bei einer Höhe von 3,10 m liegen. Zur nördlichen Grundstücksgrenze soll der Balkon einen Abstand von 3,05 m einhalten. Vom Balkon soll eine 3,70 m lange Treppe in den Garten hinunterführen.

Symbolfoto: Von Ulf Wittrock/Shutterstock.com

Mit Bescheid vom 21.6.2013, dem Kläger mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt am 27.6.2013, lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben füge sich nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da es eine aus der prägenden Umgebungsbebauung zu entnehmende faktische Baugrenze überschreite. Als maßgebliche nähere Umgebung seien hinsichtlich des Merkmales der überbaubaren Grundstücksfläche die westlich an die S… Straße angrenzenden[…]


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