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Nachbarklage wegen Überbau – Baugenehmigung unbeschadet Rechte Dritter

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VG Augsburg – Az.: Au 4 K 13.1783 – Urteil vom 04.06.2014

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung einer Überdachung für einen Abstellplatz.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. … der Gemarkung …, das mit einem Einfamilienhaus und im Westen mit einer von der Straße …weg zurückversetzten Garage bebaut ist. Die Beigeladenen sind Eigentümer der westlich angrenzenden Flur-Nr. … der Gemarkung …, die im Osten ebenfalls mit einer Grenzgarage, allerdings fast unmittelbar beginnend am …weg, bebaut ist. Beide Grundstücke liegen zwischen …weg und ….weg im unbeplanten Innenbereich.

Mit Unterlagen vom 26. August 2013 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Genehmigung zur Einhausung des Balkons auf der Ostseite ihres Gebäudes im Obergeschoß sowie die Errichtung eines überdachten Abstellplatzes im unmittelbaren Anschluss nach Südwesten an die Garage entlang der Grundstücksgrenze. Der Abstellplatz befindet sich zwischen Gebäude und Garage mit Ausmaßen von 3,05 m x 4,25 m. Der Markt …-… erteilte hierzu mit Schreiben vom 16. September 2013 sein Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die beantragte Genehmigung.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. November 2013 hat der Kläger hiergegen Klage erheben lassen und beantragt, den Bescheid des Landratsamtes … vom 14. Oktober 2013 aufzuheben.

Die Beigeladenen hätten im Jahr 1993 eine Grenzgarage zum Grundstück des Klägers hin errichtet und etwa 1995 wegen der Errichtung eines grenznahen Unterstellhauses für Gartengeräte nachgefragt. Der Standort dieses Gebäudes sei in der Folgezeit mehrmals und wiederholt verändert worden. Im Jahr 2005 sei die entlang der Grundstücksgrenze von der Garage bis zum …weg verlaufende Thuja-Hecke entfernt worden.

Die Baugenehmigung sei rechtswidrig. Die Wand zur Garage sei lediglich mit einer Folie versehen und die Trägerbalken würden 0,35 m auf das klägerische Grundstück ragen und in die dortige Garagenwand eingedübelt sein. Im Übrigen handle es sich nicht um e[…]


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