KG Berlin – Az.: 7 U 54/13 – Urteil vom 28.03.2014
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Februar 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin – 9 O 317/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.444,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten der Sozietät Schellenberg Unternehmeranwälte in Höhe von 1.099,00 EUR freizustellen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 85% und die Beklagte 15 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten einen Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln an einer Heizungsanlage, zu dem das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt hat.
Symbolfoto: Von Olivier Le Moal /Shutterstock.comWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 12. Februar 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin – 9 O 317/12 – Bezug genommen, das der Beklagten am 25. Februar 2013 zugestellt worden ist. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 22. März 2013 Berufung eingelegt und diese am 20. Juni 2013 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Juni 2013 verlängert worden ist.
Die Beklagte trägt vor: Das Vertragssoll bestimme sich allein aus den Anlagen K 1 und K 2. Für die Annahme des Landgerichts, die eingebaute Heizungsanlage müsse eine Raumtemperatur von ca. 20 °C garantieren, gebe es keine Grundlage. Einige Räume hätten gar nicht beheizt werden sollen. Im Lager hätten 15 °C und in der Werkstat[…]