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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachbarklage gegen heranrückende Wohnbebauung – Gebot der Rücksichtnahme

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VG München – Az.: M 1 K 13.4872 – Urteil vom 18.02.2014

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung.

Mit Antrag vom 25. Oktober 2012 begehrten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 1463/13 Gemarkung …. Die Kläger, Eigentümer des östlich daran angrenzenden Grundstücks FlNr. 1461 hatten die Bauvorlagen nicht unterschrieben. Die Gemeinde … erteilte am 15. November 2012 das Einvernehmen.

Im Lauf des Baugenehmigungsverfahrens legten die Beigeladenen ein Immissionsgutachten des Büros … (im Folgenden Sachverständige) vor; das Gutachten hat das Datum 13. Mai 2013. In dem Gutachten untersuchten die Sachverständigen die Auswirkungen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger auf das Baugrundstück ausgehen. Ihren Berechnungen legten sie die im Jahr 1967 erteilte Baugenehmigung für das Nachbaranwesen zugrunde. Die Grundfläche der beiden Ställe wurde dabei mit 53,5 m² und ca. 61 m² angegeben. Aufgerundet wurde eine Gesamtfläche von 115 m² angesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Fläche errechneten die Sachverständigen die maximal mögliche Stallbelegung für Rinder. Sie kamen dabei auf insgesamt 20 Tiere, umgerechnet 17,4 Großvieheinheiten (GV). Dem wurden die Angaben der Kläger aus einem im Jahr 2010 geführten Rechtsstreit zugrunde gelegt. Die dort angegebene Tierzahl wurde in 13,2 GV umgerechnet. Um sich auf der sicheren Seite zu bewegen, setzten die Sachverständigen 20 GV an. Weiterhin ermittelten sie, dass bei einer Schafhaltung, die von den Klägern auch einmal betrieben wurde, eine geringere Geruchsbelastung ausgehen würde. Bei Rinderhaltung errechneten sich 238 Geruchsimmissionen pro Sekunde (GE/s), bei Schafhaltungen 192 GE/s. Unter Berücksichtigung der Vorgaben in den „Gelben Heften“ Nr. 52 und Nr. 63 der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik sowie der „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ des Bayerischen Arbeitskreises Immissionsschutz in der Landwirtschaft kamen sie zum Ergebnis, dass es zu k[…]


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