OLG Koblenz – Az.: 3 U 944/13 – Beschluss vom 03.02.2014
Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts T. vom 19. Juni 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 26. Februar 2014 Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Vorschusses für Mängelbeseitigung sowie auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung im Falle einer Inanspruchnahme durch die Bauaufsichtsbehörde in Anspruch.
Die Beklagte veräußerte an die Mitglieder der Klägerin oder deren Rechtsvorgänger die durch Teilungserklärung gebildeten und mit Sondereigentum an bestimmten Wohnungen verbundenen Miteigentumsanteile am Grundstück K.-Straße 62 in T.. Nach Erhalt der Baugenehmigung am 17.01.2002 errichtete die Beklagte die Wohnungseigentumsanlage. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte am 10.08.2004. Am 11.02.2005 fand eine Nachabnahme statt (Anlage K 7 zur Klageschrift).
Mit Schreiben vom 23.07.2008 erteilte die Stadt T. der Beklagten eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Behinderten-Rampe als Zugang für behindertengerechte Wohnungen. Die Beklagte war bereits unter dem 14.04.2008 entsprechend einem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 13.02.2008 von der Klägerin aufgefordert worden, bis 13.06.2008 den behindertengerechten Zugang zu schaffen. In der Eigentümerversammlung vom 14.01.2009 (Anlage K 14 zur Klageschrift) fasste die Klägerin den Beschluss, der Beklagten die Errichtung des barrierefreien Zugangs nach der Baugenehmigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu gestatten, unter anderem unter der Bedingung, dass bis 28.02.2009 eine prüffähige Werkplanung und Ausstattungsbeschreibung der geplanten Baumaßnahme vorliegt. Für den Fall, dass die Bedingungen nicht erfüllt werden sollten,[…]