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KG Berlin – Az.: 1 W 56/19 – Beschluss vom 12.03.2019
Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, insbesondere ist die Beteiligte beschwerdebefugt (vgl. Senat, Beschluss zu diesem Grundbuch vom 2. November 2017 – 1 W 115/17 – nicht veröffentliche).
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.
Das Grundbuchamt hat den Antrag vom 27. Juni 2018 auf Berichtigung der Gläubigerbezeichnung der Sicherungshypothek, eingetragen in Abt. III lfd. Nr. 1 des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GBO.
a) Eine Eintragung im Grundbuch erfolgt auf Antrag, [...] Weiterlesen
“Sicherungshypothek – Berichtigung der Gläubigerbezeichnung bei WEG”