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Erwachsenenadoption – Adoption eines Schwiegerkindes

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OLG Köln – Az.: II-14 UF 20/19 – Beschluss vom 21.03.2019

Auf die Beschwerde der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg vom 20. Dezember 2018 abgeändert.

Die Anzunehmende wird durch die Annehmende als Kind angenommen.

Der Geburtsname der Anzunehmenden lautet künftig A.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Anzunehmende und die Annehmende je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Verfahrens beider Instanzen wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Das Amtsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die von den Beteiligten beantragte Annahme als Kind auszusprechen.

Es ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass ein Volljähriger als Kind angenommen werden kann, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1 BGB). Für die sittliche Rechtfertigung der Adoption kommt es danach vorwiegend auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses, also eines sozialen Familienbandes an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt, das unter Erwachsenen wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt ist. Andere, nicht familienbezogene, vor allem wirtschaftliche Motive dürfen nicht ausschlaggebender Hauptzweck der Adoption sein (vgl.  Senatsbeschluss vom 13.12.2018 – 14 UF 145/18, n.v.; OLG Hamburg, Beschluss vom 18.4.2018 – 2 UF 144/17, juris Rn. 20; OLG München, Beschluss vom 10.2.2017 – 33 UF 1304/16, FamRZ 2017, 1238, 1239; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.6.2015 – 10 UF 272/15, FamRZ 2016, 315; OLG Köln, Beschluss vom 29.7.2011 – 4 UF 108/11, FGPrax 2011, 297; BayObLG, Beschluss vom 24.7.2002 – 1Z BR 54/02, FamRZ 2002, 1651, 1652).

Soweit das Amtsgericht das Bestehen eines solchen Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Beteiligten nicht positiv hat feststellen können und dabei insbesondere darauf abgestellt hat, dass die Annehmende die Schwiegermutter der Anzunehmenden ist, folgt der Senat dem nicht. Ein Eltern-Kind-Verhältnis kann auch zu einem Schwiegerkind entstehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Schwägerschaftsbeziehung die Ehe überdauert hat und infolgedessen eine vom Kind des Annehmenden unabhängige Beziehung zwischen den Beteiligten entstanden ist (vgl. MüKoBGB/Maurer, 7. Aufl.;  § 1767 Rn. 30; BeckOK-BGB/Pöcker, 48.[…]


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