KG Berlin – Az.: 1 W 56/19 – Beschluss vom 12.03.2019
Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, insbesondere ist die Beteiligte beschwerdebefugt (vgl. Senat, Beschluss zu diesem Grundbuch vom 2. November 2017 – 1 W 115/17 – nicht veröffentliche).
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.
Das Grundbuchamt hat den Antrag vom 27. Juni 2018 auf Berichtigung der Gläubigerbezeichnung der Sicherungshypothek, eingetragen in Abt. III lfd. Nr. 1 des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GBO.
a) Eine Eintragung im Grundbuch erfolgt auf Antrag, §§ 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird, §§ 19 GBO. Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung jedoch nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, § 22 Abs. 1 S. 1 GBO. Diesen Nachweis, an den nach allgemeiner und vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilter Ansicht strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 2004 – 1 W 557/03 – KG-Report 2004, 544), hat die Beteiligte hier nicht erbracht.
b) Der Senat hat bereits entschieden, dass die zwischenzeitlich – nach der Eintragung der Belastung in Abt. III lfd. Nr. 1 des Grundbuchs – erfolgte Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Rechtsprechung (BGH, NJW 2005, 2061) und Gesetzgeber (vgl. §§ 10 Abs. 6 bis 8, 27 Abs. 3 WEG) an der rechtlichen Zuordnung eines für die Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragenen Verfügungsverbots nichts geändert hat (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 1 W 195 – 196/13 – FGPrax 2014, 4; zum hiesigen Grundbuch bereits Senat, Beschluss vom 2. November 2017 – 1 W 115/17 – nicht veröffentlicht). Entsprechendes gilt für die hier in Abt. III lfd. Nr. 1 des Grundbuchs zugunsten einzelner Miteigentümer eingetragene Sicherungshypothek (vgl. Wilsch in: BeckOK GBO, Sonderbereich “Zwangssicherungshypothek”, Rdnr. 129).
aa) Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen (BGH, NZM 2016, 387, 389). Die Wohnungseigentümer sind deshalb mit der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft rechtlich nicht identisch. Vielmehr bleibt das Sonder- und da[…]