Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 5 U 32/19 – Urteil vom 19.06.2019
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. März 2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.284,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 17.055,08 € seit dem 13. Mai 2018 sowie von weiteren 18.229,62 € seit dem 24. Mai 2018 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert der Berufung beträgt 40.285,19 €.
Gründe
I.
Die klagende Notarin verlangt von dem Beklagten, ihrem Amtsvorgänger, die Auskehr von von ihm vorschussweise vereinnahmter Vollzugs- und Betreuungsgebühren. Der Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass der Klägerin keine weiteren über die Klage hinausgehenden Ansprüche aus dem Vollzug von Bauträgerverträgen zustehen, die er im Zeitraum von 2009 bis 2016 beurkundet hat.
Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Leseabschrift Bl. 186-192 Bd. II der Akten) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zu ergänzen ist, dass die Klägerin mit Verfügung der Präsidentin des Landgerichts Magdeburg vom 1. Februar 2017 mit der Verwahrung der Akten und Bücher des Beklagten gemäß § 51 BNotO betraut wurde.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 5.796,49 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Widerklage hat es festgestellt, dass der Klägerin keine weiteren über die Klage hinausgehenden Ansprüche aus dem Vollzug von Bauträgerverträgen zustehen, die er im Zeitraum von 2009-2016 beurkundet hat.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten im Hinblick auf die im Wege des Vorschusses eingezahlten Gebühren für Betreuungstätigkeiten, die der Beklagte nicht ausgeübt habe.
Nach § 58 Abs. 2 S. 2 BNotO müsse sich der Notarverwalter die von dem Kostenschuldner an den ausgeschiedenen Notar gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen. In diesen Fällen bestehe nach der Rechtsprechung des Bu[…]