OLG Nürnberg – Az.: 15 W 1125/19 – Beschluss vom 31.07.2019
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten J… wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Hersbruck – Grundbuchamt – vom 03.04.2019 aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Amtsgericht Hersbruck – Grundbuchamt – zur Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsantrag der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
Gründe
I.
Im Grundbuch des Amtsgerichts Hersbruck von Neunkirchen am Sand ist in Blatt 439 die Beteiligte J… als Eigentümerin eingetragen.
Das Grundstück ist mit einem Nießbrauch zugunsten C… , geb. S… , belastet. Mit Schreiben des Notars … vom 21.03.2019 beantragt die Eigentümerin unter anderem die Löschung dieses Nießbrauchs wegen Gegenstandslosigkeit infolge Ablebens der Berechtigten. Beigefügt ist die vom Notar hergestellte und mit dem von ihm am 04.02.2019 unterschriebenen Vermerk, dass die Übereinstimmung mit der Urschrift bestätigt wird, versehene beglaubigte Abschrift einer mit dem Siegel des Standesamts der Stadt N… versehenen und von der Standesbeamtin S… unterschriebenen Sterbeurkunde vom 30.04.2015, in der bescheinigt wird, dass C… , geb. S… , am 29.03.2015, 18:15 Uhr verstorben ist. Die Sterbeurkunde trägt den (offenbar aufgestempelten) Vermerk „Nur für Rente – gebührenfrei -“.
Das Amtsgericht Hersbruck – Grundbuchamt – erließ am 03.04.2019 eine Zwischenverfügung unter Fristsetzung bis 03.05.2019, wonach der beantragten Eintragung entgegenstehe, dass es an einem geeigneten Nachweis des Versterbens der Frau C… fehle. Durch den Vermerk „Nur für Rente – gebührenfrei -“ sei ausgedrückt, dass die Urkunde nur in Rentenangelegenheiten Beweiskraft haben soll. Den Hinterbliebenen soll die Erledigung bestimmter rechtlicher Angelegenheiten um den Sterbefall erleichtert, aber gleichzeitig das Kosteninteresse der Stadt N… geschützt werden. Durch die Anerkennung der Urkunde als Nachweis würde dieses Interesse der Stadt N… verletzt werden. Sie habe daher keine Gültigkeit außerhalb des Verfahrens über die Rente.
Gegen diesen am 08.04.2019 zugestellten Beschluss legte der Urkundsnotar mit Schreiben vom 08.04.2019 im Namen der Antragstellerin Beschwerde ein, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 10.04.2019 nicht abhalf.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg. Der Beschwerdeführer hat den Nachweis des Versterbens der Frau C… in[…]