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Rechtsanwälte Kotz GbR

Volljährigenadoption mit Wirkungen einer Minderjährigenadoption

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OLG Frankfurt – Az.: 1 UF 178/18 – Beschluss vom 24.06.2019

I. Auf die Beschwerde der Anzunehmenden und der Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 7. September 2018 (Geschäftsnummer 470 F 16160/17 AD) wird dieser abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. A, geb. am XX.XX.1985 in Stadt1 (Geburtsregisternummer …/1985 des Standesamtes Stadt1), wohnhaft: Straße1, Stadt2

– Anzunehmende –

wird von B, geb. C, geb. am XX.XX.1969 in Stadt3 (Geburtsregisternummer …/1969 des Standesamtes III Stadt3), wohnhaft: Straße2, Stadt4

– Annehmende –

als Kind angenommen (§ 1767 BGB).

Die Wirkungen der Annahme richten sich nach den Vorschriften über die Annahme einer Minderjährigen.

Der Geburtsname der Anzunehmenden lautet:

„A“.

2. Die Annehmende und die Anzunehmende haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zur tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.

II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Die Anzunehmende ist die Tochter des weiteren Beteiligten zu 2., des Ehemannes der Annehmenden, und ihrer leiblichen Mutter, der weiteren Beteiligten zu 3., der geschiedenen Ehefrau des weiteren Beteiligten zu 2. Die Anzunehmende ist unverheiratet und hat keine Kinder. Die Ehe ihrer Eltern, des weiteren Beteiligten zu 2. und der weiteren Beteiligten zu 3., wurde nach Angabe der weiteren Beteiligten zu 3. im Jahr 1991 geschieden. Die Anzunehmende verblieb nach der Trennung der Eltern zunächst zusammen mit ihrem jüngeren Bruder, D, geb. am XX.XX.1989, im Haushalt der Mutter und wechselte sodann in den Haushalt des Vaters, der zu dieser Zeit bereits einen gemeinsamen Haushalt mit seiner damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau, der Annehmenden, führte. Im Jahr 2002 wechselte auch D in den Haushalt des Vaters. Seit dem 8. Lebensjahr der Anzunehmenden bestand somit ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Vater und der Annehmenden. Die Annehmende und der Vater der Anzunehmenden haben am 18.8.1995 geheiratet. Aus dieser Ehe ist der Halbbruder der Anzunehmenden, der weitere Beteiligte zu 4., hervorgegangen.

In der Zeit von September 2002 bis Dezember 2004 leistete die leibliche Mutter Unterhalt für die Anzunehmende i.H.v. insgesamt 2.900 €. Weitere Unterhaltszahlungen erfolgten, auch nach Eintritt der Volljährigkeit und Aufnahme eines Studiums der Anzunehmenden nicht. Spätestens seit Dezember 2004 besteht kein Kontakt mehr zwischen der[…]


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