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Eintragung Zwangssicherungshypothek per beA im Grundbuchverfahren?

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OLG München – Az.: 34 Wx 323/22 – Beschluss vom 07.09.2022
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1) begehrt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.

Mit über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtem Schriftsatz vom 11.07.2022 mit als Anlagen beigefügten vollstreckbaren Ausfertigungen zweier Urteile, beim Amtsgericht München – Grundbuchamt – eingegangen am 12.07.2022, beantragte der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1) die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek bezüglich der Miteigentumsanteile des Beteiligten zu 2) an den Grundstücken, eingetragen im

1. Grundbuch von N., Blatt 35xx, Flurstück 228/5x und 228/7x

2. Grundbuch von G., Blatt 51xxx, Flurstück Sektion 8 16xxx

wegen einer Forderung i.H.v. jeweils 1/2 der Gesamtforderung in Höhe von 270.272,63 €, d.h. 135.136,31 € zzgl. Zinsen i.H.v. 26,8211 € ab 12.07.2022 gemäß beigefügter Forderungsaufstellung.

Aus der Forderungsaufstellung ergeben sich eine Hauptsacheforderung über 234.359,16 € sowie kapitalisierte Zinsen über 35.913,47 €.

Der elektronisch eingereichte Antrag nebst Anlagen wurde am 12.07.2022 ausgedruckt.

Am 12.07.2022 ging ferner beim Amtsgericht München – Grundbuchamt – (nur) die erste Seite des vorher elektronisch eingereichten Schriftsatzes vom 11.07.2022 ein. Beigefügt waren die beglaubigten Abschriften der vollstreckbaren Ausfertigungen der Urteile.

Am 13.07.2022 ging ein Antrag auf Bestellung einer Grundschuld am Grundstück Gemarkung N. Blatt 35xx ein.

Mit Beschluss vom 15.07.2022 wies das Amtsgericht München – Grundbuchamt – den elektronischen Antrag vom 11.07.2022 zurück, da eine elektronische Antragseinreichung jedenfalls für das Amtsgericht München nicht zugelassen sei. Das in Papierform mit den Urteilen eingegangene (weitere) Schreiben vom 11.07.2022 sei unvollständig, nicht unterschrieben und lasse weder Blattstelle noch Aufteilung der Forderung erkennen. Die Zinsen seien nicht kumuliert eintragbar. Eine rangwahrende Zwischenverfügung nach § 18 GBO sei in Zwangsvollstreckungssachen nicht möglich.

Mit Beschwerde vom 18.07.2022 wandte sich der Beteiligte zu 1) gegen diesen Beschluss. Diesem war ein handschriftlich unterzeichneter, auf den 11.07.2022 datierter Schriftsatz beigefügt, in welchem Hauptsacheforderung und Zinsen dem Ausspruch im Vollstreckungstitel angepasst waren. Die Zwangssicherungshypothek sollte wiederum zu je 1/2 der Gesamtforderung aufgeteilt werden. Zudem wurde argumentiert, dass § 130d ZPO eine Antragseinreichung mittels beA vorsehe.

Mi[…]


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