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Notarkosten – Beurkundung Auflassung nach Ausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts

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LG Aachen – Az.: 2 OH 4/18 – Urteil vom 28.03.2019

1. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.06.2018 wird die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 23.02.2018 (18-00301-St) abgeändert und der Gesamtbetrag der Rechnung wird auf 1.568,54 EUR festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung einer Notarkostenrechnung des Antragsgegners. Dieser ist Notar in Aachen und beurkundete in dieser Funktion am 25.08.2017 zur UR-Nr. XXX einen Grundstückskaufvertrag über das Anwesen N-Straße in Aachen zum Preis von 440.000 EUR. Hierbei trat auf der Seite der Veräußerer die Erbengemeinschaft der damaligen Eigentümer auf, als Erwerber eine einzelne natürliche Person, für die in der Folge auch eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den entsprechenden notariellen Vertrag (Bl. 14 ff. GA) Bezug genommen.

Dieser Vertragsschluss löste zu Gunsten der Antragsteller des hiesigen Verfahrens ein Vorkaufsrecht aus, welches ihnen am 24.06.2016 vor dem Notar Dr. Sommer in Aachen zur dortigen UR-Nr. XXX eingeräumt und anschließend als dingliches Vorkaufsrecht in das Grundbuch eingetragen wurde. Vorkaufsberechtigt waren außerdem die beiden Töchter der Antragsteller. Dieses Vorkaufsrecht wurde im Folgenden von den Antragstellern auch ausgeübt, weshalb es am 11.12.2017 zur UR-Nr. XXX zu einer weiteren – hier verfahrensgegenständlichen – Beurkundung durch den Antragsgegner kam, die als „Klarstellung, Ergänzung und Abänderung eines Kaufvertrages nach Ausübung des Vorkaufsrechts“ bezeichnet wurde. Daran beteiligt war auf Veräußererseite erneut die Erbengemeinschaft der Eigentümer. Als Erwerber zu je ½ Anteil traten die hiesigen Antragsteller auf; ihr Erwerbsverhältnis wurde ausdrücklich in § 1 des Vertrages vom 11.12.2017 geregelt. Außerdem waren an der zweiten Beurkundung die Töchter der Antragsteller beteiligt, und zwar dergestalt, dass sie der Löschung des zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechts zustimmten; in diesem Zusammenhang wurde auch die Löschung der Auflassungsvormerk[…]


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