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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstücksübertragung mit lebenslänglichem Wohnrecht und Pflegepflicht – Vertragsauslegung

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OLG Frankfurt – Az.: 8 W 13/19 – Beschluss vom 06.05.2019

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin vom 20. März 2019 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 22. Februar 2019 in Verbindung mit dem Beschluss vom 26. März 2019 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Antragstellerin) ist neben ihren Geschwistern Vorname1 Nachname1, geb. Nachname2, und Vorname2 Nachname3, geb. Nachname2, zu 1/3 Erbin ihres am XX.XX.2014 in Stadt1 verstorbenen Bruders Vorname3 Nachname2.

Die Antragsgegnerin ist die Nichte des Erblassers.

Dieser schloss als Verkäufer unter dem 14. März 2014 mit der Antragsgegnerin einen notariellen Kaufvertrag über seinen im Grundbuch von Stadt2, BI. …, eingetragenen Grundbesitz. Zum Kaufgegenstand gehörte neben Ackerland und Grünland auch die Hof- und Gebäudefläche H.straße, Flur …, Flurstück …/1, laufende Nr. 8 des Bestandsverzeichnisses. Der Kaufpreis betrug gemäß § 3 Nr. 1 des Kaufvertrages € 86.000,00, wobei auf die unbebauten Grundstücke ein Teilkaufpreis von € 1.500,00 entfiel.

Der Grundbesitz war unter anderem mit einem sog. Insitz- und Mitbenutzungsrecht der Miterbin Vorname2 Nachname3, geb. Nachname2, in Abt. II lfd. Nr. 9 grundbuchmäßig belastet.

§ 3 Abs.1 Abs. 2 des notariellen Vertrages lautet wie folgt:

„Unter Berücksichtigung des zu übernehmenden Rechtes Abt. II lfd. Nr. 9 (kapitalisiert € 32.317,00), eines für den Verkäufer einzutragenden Wohnrechtes gemäß § 7 dieser Urkunde (kapitalisiert € 21.666,00) und der Übernahme von Pflegeleistungen (kapitalisiert € 20.563,00) verbleibt ein Zahlungsbetrag von € 10.000,00.“

In § 7 des notariellen Vertrages wurde das Wohnrecht des Erblassers geregelt, dem ein „lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht gemäß § 1093 BGB“ bestellt wurde. Der Jahreswert des Wohnrechtes wurde mit € 2.592,00 beziffert (§ 7 Abs.4).

§ 7 Abs. 2 des Vertrages lautet wie folgt:

„Dieses Recht ruht, solange der Verkäufer das übergebene Anwesen, gleich aus welchem Grund, verlassen hat. Geldersatz steht ihm nur zu, wenn der Käufer[…]


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