Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 32/19 – Beschluss vom 22.07.2019
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Saarbrücken vom 20.5.2019 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Durch notariellen Auseinandersetzungsvertrag vom 23.10.2018 übertrugen die Antragsteller zu 1) – 5), die Erben der im Erbbaugrundbuch von Weiskirchen Blatt … eingetragenen Erbbauberechtigten F. und A. Sch., das Erbbaurecht mit allen damit zusammenhängenden Rechten an den Antragsteller zu 5) als Alleinerbbauberechtigten.
In der Vereinbarung nach § 2 ErbbauRG vom 13.2.1969 vor Notar W. bestellte die Katholische Kirchengemeinde Weiskirchen als Grundstückseigentümerin der Gemeinde Weiskirchen an einigen Grundstücksparzellen Erbbaurechte. Das streitgegenständliche Erbbaurecht betrifft eine dieser Parzellen. In § 2 dieser Vereinbarung ist formuliert:
„Die Gemeinde Weiskirchen ist berechtigt, das Erbbaurecht im Ganzen oder unterteilt nach Parzellen weiter zu veräußern, ohne dass es hierzu der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Die danach Erbbauberechtigten sind verpflichtet auf den Flächen Gebäude zu errichten, die nach den von der Gemeinde Weiskirchen aufgestellten Richtlinien erbaut werden müssen. Die Erbbauberechtigten, denen das Erbbaurecht von der Gemeinde Weiskirchen weiterveräußert wird, sind berechtigt, die Erbbaugrundstücke zu belasten soweit und sofern dies ausschließlich für die Darlehensgewährung zur Errichtung der Gebäude erforderlich ist.“
Weitere Erklärungen zu erforderlichen Zustimmungen der Katholischen Kirchengemeinde Weiskirchen enthält die Vereinbarung nicht.
Der Antragstellervertreter beantragte u.a. mit Schreiben vom 26.2.2019 die Eintragung der Eigentumsänderung.
Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Saarbrücken wies mit Zwischenverfügung vom 20.5.2019 darauf hin, der Eintragung stehe als Hinderungsgrund entgegen, dass keine Zustimmung des Grundstückseigentümers gemäß § 5 ErbbauRG vorliege.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer legte dagegen mit Schriftsatz vom 28.5.2019 Beschwerde ein.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
(1.)
Das Saarländische Oberlandesgericht ist gemäß § 72 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Die Beschwerde gegen eine auf den Eintragungsantrag hin ergangene Zwischenverfügung ist zulässig (§§[…]