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Zwangssicherungshypothek auf Grundlage eines polnischen Zwangsvollstreckungstitels

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 326/17 – Beschluss vom 30.04.2019

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 12.741,57 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Beschwerdegegner hat am 12./17.07.2017 die Eintragung einer Zwangshypothek als Sicherungshypothek im betroffenen Grundbuch wegen einer Hauptforderung von 10.934,70 EUR, Zinsen von 1.557,87 EUR, Gerichtskosten von 138,67 EUR und Übersetzungen von 112,32 EUR beantragt. Er hat dies auf ein „rechtskräftiges Urteil“ des Amtsgerichts Stadt1 vom 08.02.2016 gestützt. Hierzu hat er den diesbezüglichen Vollstreckungstitel und eine auf den 23.01.2017 datierende Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen gemäß Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten der vorgelegten Unterlagen wird auf Bl. 3 ff. der Akte verwiesen. Der Beschwerdegegner hat ausweislich der Antragsschrift behauptet, der Vollstreckungstitel sei dem Beschwerdeführer am 22.05.2017 zugestellt worden.

Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat durch Verfügung vom 21.07.2017 (Bl. 23 der Akte) Hinweise erteilt, auf deren Einzelheiten verwiesen wird. Mit Schreiben vom 08.08.2017 (Bl. 51 ff. der Akte) hat der Beschwerdegegner daraufhin beantragt, dass die Gesamtschuld auf zwei Grundstücke aufgeteilt werden solle. Nach weiterem Hinweis der Rechtspflegerin beim Grundbuchamt durch Verfügung vom 15.08.2017 (Bl. 54 ff. der Akte) hat der Beschwerdegegner sodann mit Schriftsatz vom 13.10.2017 (Bl. 59 der Akte) beantragt, den Antrag auf das Grundstück lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses im hiesigen Grundbuch zu beschränken.

Daraufhin ist am 10.11.2017 in Abt. III, lfd. Nr. 19, des betroffenen Grundbuchs zu lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses eine Zwangssicherungshypothek zu 12.741,57 EUR für den Beschwerdegegner aufgrund des Vollstreckungstitels vom 08.02.2016 (Az: 10/15, Amtsgericht Stadt1) eingetragen worden.

Mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 22.11.2017 (Bl. 62 der Akte) hat der Beschwerdeführer eingewendet, dass die Eintragung rechtswidrig sei, weil er eine Erinnerung gegen die Vollstreckung eingelegt habe. Er hat auf ein diesbezügliches Verfahren vor dem Landgericht Stadt2 verwiesen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Eintragung sofort gelöscht werden müsse.

Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat di[…]


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