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Rechtsanwaltsgebühren in Notarbeschwerdeverfahren

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 47/19 – Beschluss vom 25.04.2019

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.792,09 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 24.10.2018 (Bl. 190 ff. d. A.) in einer Notarbeschwerdesache die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Vorbescheid des Notars A, Stadt1, vom 14.03.2018 zurückgewiesen und die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels der Beschwerdeführerin auferlegt. Zuvor hatte das Landgericht durch Verfügung vom 18.04.2018 (Bl. 161R d. A.) unter anderem den Beschwerdegegnern die Beschwerde übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegner hatten mit Schriftsatz vom 02.05.2018 (Bl. 180 ff. d. A.) gegenüber dem Landgericht die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 31.10.2018 (Bl. 196 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, haben die Beschwerdegegner beantragt, Kosten in Höhe von insgesamt 4.085,03 EUR festzusetzen. Dabei haben sie unter anderem eine 1,6-Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3100 VV-RVG (einschließlich Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV-RVG) aus einem Gegenstandswert von 212.000,– EUR in Höhe von 3.412,80 EUR geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist dem Antrag ausweislich des Schriftsatzes ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.11.2018 (Bl. 200 d. A.) entgegengetreten und hat gerügt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach RVG, Anl. 5, Nr. 3500 ff. geltend zu machen seien und nicht gemäß Nr. 3100 ff.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 201 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin beim Landgericht die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 24.10.2018 von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegner zu erstattenden Kosten auf 4.085,03 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsprechung überwiegend davon ausgehe, dass im Verfahren über die Notarkostenbeschwerde gemäß § 127 GNotKG nicht nur eine Gebühr der Nr. 3500 RVG-VV, sondern eine solche entsprechend Nr. 3200 RVG-VV anfalle. In Abschnitt 2, Vorbemerkung 3.2.1 Ziffer 2 seien besondere Beschwerde[…]


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