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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschäftswert nach Verkehrswert des Grundbesitzes – Bedeutung des Bodenrichtwerts

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LG Gera – Az.: 6 OH 62/15 – Beschluss vom 12.04.2019

Der Antrag der Antragsteller vom 10.12.2015 gegen die Kostenberechnungen des Antragsgegners vom 24.03.2015 in der Form vom 12.08.2015 (Kostenregisternummer 1291 A/15) wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht ohne Erhebung von Gerichtsgebühren und Gerichtsauslagen; eine Erstattung entstandener gerichtlicher Auslagen der Beteiligten findet nicht statt.
Gründe
I.

Gegenstand des Kostenprüfungsverfahrens sind Gebührenansprüche aus notarieller Tätigkeit des Antragsgegners beginnend im Jahr 2013.

Der Antragsgegner hatte zunächst Verträge über die Gründung einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) einschließlich der Einbringung von Grundeigentum – mit den Antragstellern als Gesellschaftern – entworfen. Ausgehend von einer Gesamtfläche des Grundbesitzes von ca. 356.000 qm hatte er einen Geschäftswert von 639.000 € jeweils für den Gesellschaftsvertrag und den Einbringungsvertrag angesetzt. Die Gebühren und Auslagen für beide Vertragsentwürfe hatte er auf insgesamt 5.611,33 € bemessen. Auf die Entwürfe sowie die Kostenberechnungen vom 24.03.2015 (Kostenregisternummer 469 A/15), aufgeteilt auf die Antragsteller zu je ½ in Höhe von jeweils 2.805,66 € wird Bezug genommen (Bl. 7-20 d. A.). Die Antragsteller hatten die Gesamtforderung in Höhe von 5.611,33 € beglichen.

Im Nachgang berichtigte der Antragsgegner eigenständig seine Kostenberechnungen. Er setzte für den Entwurf des Gesellschafts- und Einbringungsvertrags nur noch einen Gebührentatbestand an. Er stellte eine 2,0 Gebühr nach Nr. 24100 KV GNotKG aus einem Geschäftswert von 868.000 € in Höhe von 3.150,00 € in Rechnung. Hinzugesetzt wurden Auslagen in Höhe von 15,40 € sowie Umsatzsteuer in Höhe von 601,43 €. Wie zuvor teilte er den Gesamtrechnungsbetrag vom 3.766,83 € hälftig zwischen den Antragstellern auf und stellte jedem den Betrag von jeweils 1.883,42 € in Rechnung. Auf die Kostenberechnungen vom 12.08.2015 (Kostenregisternummer 1291 A/15, Bl. 25, 72 d. A.) wird Bezug genommen. Aufgrund des früheren Zahlungseingangs in Höhe von 5.611,33 € erstattete der Antragsgegner den über die Kostenberechnung vom 12.08.2015 hinausgehenden Betrag von 1.844,50 € am 26.04.2016 den Antragstellern je hälftig zurück.

Nachdem zwischen den Beteiligten zunächst im Streit gelegen hatte, ob die Entwurfsgebühr überhaupt angefallen sein konnte, greifen die Antragsteller nunmehr ausschließlich die Kostenberechnung vom 12.08.2015 hinsichtlich der Höhe des Geschäft[…]


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