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LG Berlin – Az.: 64 S 160/19 – Beschluss vom 17.02.2020
Den Beklagten wird für den Berufungsrechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt … Prozesskostenhilfe gewährt. Angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten werden keine Zahlungen festgesetzt.
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Juli 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 232 C 37/18 – durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Hinweis beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die zulässige Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung [...] Weiterlesen
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