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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit fristlose Mieterkündigung bei Beleidigungen gegenüber Mitarbeitern des Vermieters

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AG Pankow-Weißensee – Az.: 3 C 340/19 – Urteil vom 20.02.2020

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, ihre Wohnung im …, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, WC/Bad, Flur und Nebengelass und Kellerraum zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von 1.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin vermietet den Beklagten jedenfalls seit Mitte August 2016 die im Tenor zu 1. bezeichnete Wohnung, dies aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 08. März 2016, zu dessen Einzelheiten auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Blatt 6 bis 25 der Akte) Bezug genommen wird.

Die Beklagten halten in der 56,60 m2 großen Zweizimmerwohnung zwei Hunde. Nach wiederholten Beschwerden der Nachbarn mahnte die Klägerin die Beklagten unter dem 15. Dezember 2017 wegen wiederholter ruhestörender, teils deutlich nach 19.00 Uhr verursachter Belästigung der Mitbewohner durch laute Musik, Krach und Poltern, Toben und Bellen der Hunde ab und drohte für den Fall fortgesetzter Ruhestörung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses an. Vor dem Hintergrund dieser Abmahnung lud die Klägerin die Beklagte zu 1. für den 20. Februar 2018 zu einem Gespräch in ihre Niederlassung. Statt der Beklagten zu 1. erschien der nach eigener Darstellung aufgrund einer Hirnschädigung nur bedingt belastbare Beklagte zu 2. in Begleitung seines damaligen Betreuers bei der Klägerin. Deren Mitarbeiterin … fragte den Beklagten zu 2.: „Was wollen Sie denn hier, Sie sind doch gar nicht eingeladen?“. Nachdem die Mitarbeiterin … den Beklagten zu 2. wiederholt unterbrochen hatte, verließ dieser mit der Bemerkung, er wolle sich die Scheiße hier nicht mehr geben, deren Büro. Kurz darauf kehrte er in das Büro zurück, um ihr „siktir lan“ zuzurufen, was Türkisch ist und auf Deutsch „fick Dich“ heißt, die Kollegin … der Mitarbeiterin … als „Schlampe“ und beide als „Fotzen“ zu bezeichnen. Als der Beklagte zu 2. in der Absicht, die Niederlassung der Klägerin zu verlassen, im Foyer zunächst eine falsche Richtung einschlug, rief eine Mitarbeiterin des Empfangsbereichs ihm „hierher“ und „dreckiger Hund“ zu. Am Ausgang schlug der Beklagte zu 2. in Richtung der ihn hinausbegleitenden Mitarbeiterin …, traf aber die Türve[…]


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