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WEG – Verteilung Müllentsorgungskosten zwischen Gewerbeeinheiten und Wohnungen

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AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 28/19 wEG – Urteil vom 28.02.2020

1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 5. August 2019 zu TOP 2 wird für ungültig erklärt, soweit in den Einzelabrechnungen 2018 die Kostenpositionen berücksichtigt sind sowie für die Abrechnung Entlastung erteilt wird.

2. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 5. August 2019 zu TOP 6 wird für ungültig erklärt, soweit die Kostenpositionen „Gewerbe“ berücksichtigt sind.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gültigkeit von zwei Beschlüssen einer Eigentümerversammlung, die u.a. die Verteilung der Müllgebühren in Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan betreffen.

Der Kläger und die Beklagten sind Mitglieder der WEG … es gilt die notarielle Teilungserklärung (TE) vom 7. Dezember 1983 (Anlage K1) in der am 22. Oktober 1991 geänderten Fassung (Anlage K2). Der Kläger ist Eigentümer der im Erdgeschoss des Gebäudes belegenen Teilungseigentumseinheit I (… gemäß Aufteilungsplan), in der derzeit ein Döner-Imbiß betrieben wird. Die benachbarte Teileigentumseinheit II (…) ist derzeit intern geteilt und wird gastronomisch sowie als Gemüseeinzelhandel genutzt. Über den beiden Teileigentumseinheiten sind insgesamt 19 Wohnungen belegen. Nach § 8 Absatz 3) S. 1 TE („Zahlungsverpflichtung des Wohnungseigentümers“) werden „die Kosten zu 1b) und Ic)“ – dort spezifizierte „Bewirtschaftungskosten“, darunter die Kosten der Müllabfuhr – „gemäß der Anlage 4 auf jeden Wohnungseigentümer anteilig umgelegt.“ Nach dieser Anlage 4 zur Teilungserklärung ist der entsprechende „Schlüssel“ für die Einheiten I und II betreffend die o.g. Kosten bestimmt auf 7,45% und 11,83%. In § 8 Abs. 2 TE heißt es weiter: „Bewirtschaftungskosten, die ein Eigentümer durch einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Gebrauch oder Verbrauch verursacht, hat er allein zu tragen. Die Entscheidung hierüber trifft der Verwalter. ( … )“

Mit bestandskräftigem (Mehrheits-)Beschluss zu TOP 4 wurde auf der Eigentümerversammlung vom 25. Februar 2019 (vgl. Protokoll, Anlage B1) folgendes beschlossen: „Jede Einheit trägt weiterhin den gleichen Anteil der Grun[…]


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