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Rechtsanwälte Kotz GbR

Räumungs- und Herausgabeklage für Wohnung

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Anspruch auf Betriebskostenvorauszahlungen.
AG Frankfurt – Az.: 33 C 1652/19 (26) – Urteil vom 19.03.2020

Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, die Wohnung Nr. XXX in der Liegenschaft XXXstraße XXX, XXXXX Frankfurt am Main, 7. Stockwerk, rechts vom Aufzug befindlich, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Diele Toilette/Bad und Balkon, und den dazugehörigen Keller Nr. XXX im Untergeschoss rechts Mitte, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an den Kläger 1.908,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.06.2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an den Kläger 1.986,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an den Kläger 165,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an den Kläger 496,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Räumung und Herausgabe vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Räumungs- und Herausgabevollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Beklagten wird unter der Voraussetzung, dass sie an den Kläger ab dem Monat April 2020 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von brutto 1.045,58 € zahlen, eine Räumungsfrist bis zum 30.09.2020 gewährt.
Tatbestand
Zwischen dem Kläger als Vermieter und den Beklagten als Mieterinnen besteht ein schriftlicher Mietvertrag vom 03.04.2013 (Bl. 4R d.A.) über die im Tenor bezeichnete Wohnung. Als Miete wurde ein Betrag von 630,00 € zzgl. einer Betriebskostenvorauszahlung von 250,00 € vereinbart.

Mit der Klage begehrt der Kläger neben der Räumung und Herausgabe der Wohnung den Ausgleich des sich aus der Betriebskostenabrechnung 2017 ergebenden Negativsaldos von 1.908,26 € (Bl. 10Rff. d.A.), den Ausgleich des sich aus der Betriebskostenabrechnung 2018 ergebenden Negativsaldos von 1.986,97 € (Bl. 189 Rff. d[…]


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