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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ruhestörung: Voraussetzungen für fristlosee bzw. ordentlichen Mieterkündigung

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AG Altötting – Az.: 2 C 590/19 – Urteil vom 19.03.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 5.820,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Räumung einer Mietwohnung aufgrund der Kündigungen vom 16.09.2019, 04.10.2019, 29.11.2019 und 16.01.2020.

Mit Mietvertrag vom 26.09.2018 mietete der Beklagte von der Klägerin die Wohnung in dem Haus …, …, 3. Obergeschoss links mit einer Größe von zirka 54 qm. Es wurde eine Miete von 440,00 Euro zuzüglich einer monatlichen Vorauszahlung auf die Nebenkosten von 140,00 Euro und einer Stellplatz / Garagenmiete von 45,00 Euro vereinbart. Die Gesamtmiete beträgt somit monatlich 625,00 Euro.

Auf den schriftlichen Mietvertrag (Anlage K 1) wird verwiesen.

In dem Mietshaus gibt es insgesamt 12 Wohnungen auf 4 Etagen.

Das Mietverhältnis begann am 01.12.2018 zu laufen. Der Beklagte hatte die Wohnung unrenoviert übernommen und führte bereits vor dem 01.12.2018 Renovierungsarbeiten in der Wohnung aus.

Die Klägerin als Vermieterin wird vollumfänglich von der Hausverwaltung … GmbH, Altötting, vertreten.

Nach dem Einzug des Beklagten gab es gegenüber der Hausverwaltung wiederholt massive Beschwerden durch einen weiteren Mieter, den Zeugen A B, welcher seit zirka 20 Jahren die Mietwohnung im 2. Stock des Anwesens bewohnt, die direkt unter der Wohnung des Beklagten liegt.

Die Beschwerden richteten sich gegen Lärmbelästigung und Ruhestörung aus der Wohnung des Beklagten. Vorgetragen wurden seitens des Mieters B insbesondere Ruhestörungen zur Nachtzeit.

Mit Schreiben vom 08.07.2019 sprach die … GmbH wegen der Beschwerden wegen Ruhestörung eine Abmahnung gegen den Beklagten aus ( Anlage K 3).

Nachdem sich die Beschwerden auch nach Zugang der Abmahnung fortsetzten, erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber dem Beklagten mit Einschreiben vom 16.09.2019 die Kündigung, die fristlos ausgesprochen wurde, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Anlage K 2).

Weitere Kündigungen erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Klageschrift vom 04.10.2019 sowie den weiteren Schriftsätzen im Verfa[…]


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