LG Bochum – Az.: 17 O 85/19 – Urteil vom 29.09.2020
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von gezahlten Nebenkosten für die Jahre 2014 bis 2017.
Die Klägerin mietete mit Vertrag vom 08.06.2012 / 20.06.2012 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ladenflächen im Einkaufszentrum „S“ (später umbenannt in „Q“). Wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind nach Ziffer 8 u. a. die Allgemeinen Mietbedingungen (AMB). In § 5 der AMB sind Regelungen zu den „Betriebs- und Nebenkosten sowie Heizkosten“ niedergelegt. In § 5 Ziffer 7 Abs. 3 der AMB heißt es:
Die Abrechnung gilt als vom Mieter anerkannt, wenn er nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Abrechnung unter Mitteilung seiner Einwendungen schriftlich widerspricht und der Vermieter in der Abrechnung unter Benennung der Frist ausdrücklich auf diese Wirkung hingewiesen hat. Der Vermieter wird den Mieter auf dessen Wunsch nach vorheriger terminlicher Abstimmung innerhalb der vorgenannten Frist in der Verwaltungszentrale des Vermieters/Verwalters oder im Objekt Einsicht in die Abrechnungsunterlagen geben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages und der drei Nachträge, die die Parteien später vereinbarten sowie der AMB wird auf die Anlagen K1 bis K4 ergänzend Bezug genommen.
Für die streitgegenständlichen Jahre 2014 bis 2017 ließ die Beklagte Nebenkostenabrechnungen erstellen, die der Klägerin zugingen. In den Abrechnungen war jeweils ein Anschreiben vorangestellt, welches jeweils den nachfolgenden Passus enthielt:
Die Abrechnung gilt als von Ihnen anerkannt, wenn Sie nicht innerhalb einer Frist von zwölf Wochen nach Zugang der Abrechnung schriftlich widersprechen bzw. Ihre Einwendungen mitteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Abrechnungen wird auf die Anlagen K 5 – K 8 ergänzend Bezug genommen.
Die Klägerin erhob im Hinblick auf die einzelnen Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2014 bis 2017 innerhalb einer Frist von 8 bzw. 12 Wochen nach Zugang jeweils keinen Widerspruch.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage verschiedene Abrechnungspositionen in den Abrechnungen 2014 bis 2017 als unberechtigt geltend und zwar nicht umlagefähige Versicherungskosten in Höhe von insgesamt 18.993,93 Euro (netto), nicht umlagefähige Kosten für die technische Betreuung vor Ort in Höhe von insgesamt 123.277,28 Euro ([…]