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WEG – Wiederherstellung einer durch Kellerräume verlaufenden Wasserleitung

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AG Hamburg-Blankenese – Az.: 539 C 19/19 – Urteil vom 18.03.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, den von ihr (eigenmächtig) abgetrennten, an der südwestlichen Gebäudeseite des auf dem Grundstück F, … Hamburg befindlichen Außenwasseranschluss (Zapfstelle nutzbar für Gartenbewässerung) unter Wiederherstellung einer durch die zu ihrem Sondereigentum gehörenden Kellerräume verlaufene Wasserleitung wieder funktionsfähig zu machen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages (Ersatzvornahme bzw. Verfahrenskosten) für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine in Teilbereichen rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft, die seit jeher zerstritten und deshalb prozesserfahren ist.

Die Beklagte ist Wohnungseigentümerin des Sondereigentums (Einheit) Nummer 1. Zu ihrem Sondereigentum gehören die Räume im Erdgeschoss und im Kellergeschoss.

Die Wohnungseigentumsanlage ist inzwischen verwalterlos seit Rechtskraft des Urteils LG Hamburg ZMR 2020, 226 f.

Die Beklagte gehörte neben dem Ehepaar B zu den Klägern im Verfahren um die Abberufung der Miteigentümerin D als Verwalterin.

Mit nicht angefochtenem Beschluss vom 19.07.2018 wurde die (damalige) Verwalterin beauftragt und ermächtigt die Rechtsanwälte H pp. zu beauftragen, Frau I (Beklagte) aufzufordern, die zum Gemeinschaftseigentum gehörende Wasserzapfstelle an der südwestlichen Gebäudeseite wieder gangbar zu machen.

Die Beklagte wurde mehrfach, zuletzt mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben vom 08.10.2018, zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Außenwasseranschlusses aufgefordert.

Da die Beklagte der Aufforderung nicht nachkam, wurde am 24.07.2019 Folgendes beschlossen:

„Sollte Frau I (Wohnungseigentum Nr. 1/Beklagte) nicht bis zum 26.07.2019 die zum Gemeinschaftseigentum gehörende Wasserzapfstelle auf der südwestlichen Gebäudeseite auf eigene Kosten fachgerecht wiederherstellen lassen, wird die Verwalterin vorsorglich schon jetzt beauftragt und ermächtigt, die Rechtsanwälte H pp. zu beauftragen, notfalls auch gerichtlich durchzusetzen, dass die ursprüngliche Wasserleitung für diesen Außenwasseranschluss, die Frau I (Beklagte) im UG ihrer Wohnung hat abtrennen lassen, wieder angeschlossen wird …“

Wegen der Situation vor Ort wird auf die als Anlage B 1 (Blatt 36 d.A. unten) vorgelegten Fotos verwiesen.

Im Rahmen von Instandsetzungsmaßnahmen unterbreitete die Firma ..[…]


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