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Wohnraummietvertrag – unabhängig isoliert kündbares Mietverhältnis über Kfz-Stellplatz

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LG Berlin – Az.: 67 S 192/19 (2) – Urteil vom 27.02.2020

Die Berufung der Kläger gegen das am 8. Juli 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 6 C 222/19 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung eines Kfz-Stellplatzes, den die Kläger von der Beklagten angemietet haben und der sich auf demselben Grundstück wie die von den Klägern bei der Beklagten angemieteten Wohnung befindet.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens sowie der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil vom 8. Juli 2019 Bezug genommen, das den Klägern am 11. Juli 2019 zugestellt worden ist und gegen das sie am 25. Juli 2019 eine am 11. September 2019 begründete Berufung eingelegt haben.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Parteien vorliegend durch kein einheitliches, Wohnraum und Stellplatz umfassendes Mietverhältnis verbunden seien, sondern es sich um zwei selbständige und voneinander unabhängige Verträge gehandelt habe. Allein der Umstand, dass sich Stellplatz und Wohnung auf einem Grundstück befänden, reiche vorliegend nicht aus, um trotz zweier separat abgeschlossener Verträge über die Anmietung der Wohnung und des Stellplatzes eine rechtliche Einheit anzunehmen. Denn die Parteien hätten für den Stellplatz abweichend von den für den Wohnraum geltenden Vorschriften besondere Kündigungsregelungen getroffen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die weiter der Auffassung sind, es handele sich bei dem Mietvertrag über die Wohnung und dem über den Stellplatz um ein einheitliches Vertragsverhältnis.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Spandau festzustellen, dass die Kündigung des Stellplatz-Mietvertrages Nr. X vom 22. Februar 2019 unwirksam ist und das Stellplatz-Mietverhältnis über den Stellplatz Nr. 59 auf dem Grundstück Y- Straße über den 31. Mai 2019 hinaus ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.


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