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Nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz stellt eine vorsätzliche Mietpreisüberhöhung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von 50.000 Euro belegt werden kann:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
(2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Nicht [...] Weiterlesen
“Mietpreisüberhöhung (vorsätzliche) – Bußgeld nach § 5 WiStG”