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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umlagefähigkeit von erhöhtem Wasserverbrauch ungeklärter Ursache

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AG Backnang – Az.: 5 C 650/19 – Urteil vom 10.03.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 344,85 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt als ehemaliger Vermieter von der Beklagten Bezahlung seiner Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 in Höhe von 344,85 €. Zwischen den Parteien ist aus dieser Abrechnung die Position Heizung/Wasser mit 1.164,45 € streitig.

Der Wasserverbrauch war durch Ablesen der Wasseruhren durch einen Wärmedienstleister im Februar 2019 in Anwesenheit der Beklagten festgestellt worden. Dabei war ein Wasserverbrauch von insgesamt 101,21 m3 abgelesen worden, wobei auf dem Zähler Nr. …, welcher den Verbrauch in Bad und Gäste-WC misst, 90,193 entfielen.

In den Jahren zuvor belief sich der Wasserverbrauch an dieser Messstelle auf max. 12,34 m3. Auch in der Zeit danach ergab sich ein entsprechender niedrigerer Verbrauch.

Der Ableser wies die Beklagte auf die erheblich gesteigerten Verbrauchswerte hin, daraufhin wurde zur Aufklärung die Hausverwaltung und der Vermieter eingeschaltet. Die Funktionsfähigkeit der Wasseruhr wurde durch die Beklagte mittels „auslitern“ getestet, demnach funktionierte die Wasseruhr zu diesem Zeitpunkt korrekt.

Der Kläger behauptet, die Messuhren hätten stets einwandfrei funktioniert und ein Leitungsmangel in der Wohnung läge nicht vor. Er schließt sich der Meinung des Messdienstes an, wonach der Mehrverbrauch wahrscheinlich durch eine Undichtigkeit einer Toilettenspülung oder einen tropfenden Wasserhahn verursacht worden sei. Eine minimal durchlaufende Spülung sei oft nicht oder nur sehr schwer und nach längerer Zeit zu erkennen. Die Beklagte habe das Gäste-WC weniger benutzt und daher weniger kontrolliert. Ihm sei nichts von einem Mangel gemeldet worden, daher habe er auch nicht reagieren können.

Im Ergebnis meint der Kläger, die Beklagte hätte den Mehrverbrauch verursacht, sie müsse es nachweisen, wenn dem nicht so sei.

Der Kläger beantragt: die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 344,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.08.2019 nebst 83,54 € außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz ab dem 20.09.2019 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

Die Beklagte ist der Meinung, sie habe den Wasserverbrauch nicht verursacht. Sie bewohne die Wohnung alleine, eine Veränderung[…]


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