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WEG – Anforderungen an Vergleichsangebote für größere Instandsetzungsmaßnahmen

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LG Hamburg – Az.: 318 S 5/19 – Urteil vom 25.03.2020

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 30.11.2018, Az. 303b C 5/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits (I und II Instanz) zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft P. … /F. …, … H.. Sie streiten in der Berufungsinstanz über die Gültigkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 16.02.2018 zu TOP 16 (Balkonsanierung) zum „Antrag: Balkone“ gefassten Beschlusses.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat mit seinem am 30.11.2018 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben und den vorgenannten Beschluss für ungültig erklärt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Beschluss widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, weil im Zeitpunkt der Beschlussfassung keine drei Vergleichsangebote vorgelegen hätten. Ein Beschluss über die Vergabe von größeren Aufträgen zur Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen verstoße regelmäßig gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn nicht mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt und die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht über sämtliche relevanten Umstände informiert worden seien. Erst hierdurch könne den Wohnungseigentümern aufgezeigt werden, welche Unterschiede zwischen den Angeboten bestünden und woran sie bei rein rechnerischer Betrachtung mit den verschiedenen Angeboten seien. Der Beschluss genüge diesen Anforderungen nicht. Die von der Verwaltung vorgelegten Angebote der Firmen L., G. und K. M. stellten keine Vergleichsangebote dar. Lediglich die Firma L. habe in ihrem Angebot auf die für die Häuserblöcke jeweils unterschiedlichen Sanierungsmaßnahmen abgestellt und hierfür gesondert Leistungen angeboten. Das Angebot der G. weise kein eigenes Leistungsverzeichnis auf und setze lediglich eigene Preise in das durch die Firma L. erstellte Angebot ein. Welche Sanierungsarbeiten erforderlich seien, sei von der Firma G. nicht eigenständig ermittelt worden. Auch das Angebot der Firma K. M. lasse nicht erkennen, dass die Firma sich ein Bild von den erforderlichen Sanierungsarbeiten verschafft habe, denn sie biete einen Neubau der Balkone an und keine Instandsetzung. Die Verwaltung wäre verpflichtet gewesen, mindestens zwei weitere Angebote zur Instan[…]


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