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Wann darf Vermieter diese austauschen?
AG Bautzen – Az.: 20 C 207/19 – Urteil vom 11.09.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 40,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 14.04.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Einbauküche Speed Artikel Nr. 00435-00376, Front: 271 Sand, Griff: 930 Relingstange edelstahlfarbig, Umfeld: 110 Amerikanische Walnuss NB, Sockelhöhe 100 mm und die Unterbauleuchte 7064152 Giro LED drehbar alufarbig 915 mm 4000 °K warmweiß, Artikel-Nr. 00696-00649, an die Kläger herauszugeben, Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 7.200,00 EUR.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 86% und die Beklagte 14% zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.034,98 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz wegen verschlechterter Rückgabe einer Mietsache sowie Herausgabe einer Einbauküche.

Die Parteien waren vom 01.02.2015 bis 30.09.2018 über einen Mietvertrag über eine 4-Zimmer-Wohnung in der …Straße …, B… miteinander verbunden. Die Beklagte war Mieterin und die Kläger Vermieter der Wohnung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Anlagen K8 beziehungsweise B6 Bezug genommen Darüber hinaus schlossen die Parteien neben dem Mietvertrag am 29.10.2014 eine weitere als „Individualvereinbarung“ bezeichnete Vereinbarung zur Renovierung der Wohnung bei Ein- und Auszug der Mietpartei, wonach sich die Beklagte dazu bereit erklärte, bei Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens mit Auszug, die Wohnung zu renovieren, d.h. die Wohnung bei Auszug im malerfrischen Zustand, Raufasertapete weiß, zurückzugeben sowie Schönheitsreparaturen gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 der 2. Berechnungsverordnung durchzuführen. Hinsichtlich dieser ergänzenden Vereinbarung wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.


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