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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzanspruchs wegen Verschlechterung der Mietsache während Mietverhältnis

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LG Berlin – Az.: 64 S 51/19 – Urteil vom 11.03.2020

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 239 C 189/17 – vom 17. Januar 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die Feststellungsklage zulässig, aber unbegründet ist.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision der Kläger wird zugelassen.

Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf bis zu 40.000,00 € (37.643,09 € Zahlung; 2.000,00 € Feststellung) festgesetzt.
Gründe
I.

Die Kläger nehmen die Beklagten im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses mit der Begründung auf Schadenersatz in Anspruch, sie hätten Wasserschäden verursacht, indem sie das Badezimmer zu Beginn des Mietverhältnisses eigenmächtig sowie unter Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik modernisiert und mit Bodenfliesen samt Bodenabfluss versehen hätten, ohne die erforderliche Dichtung einzubauen. Ferner habe die Beklagte zu 2. während der letzten 20 Jahre regelmäßig außerhalb der Badewanne geduscht, sodass Wasser durch den unzureichend abgedichteten Fliesenboden in die darunter liegende Holzkonstruktion eingedrungen sei.

Die Kläger sind Eigentümer und Vermieter, die Beklagte zu 2. ist und ihr im Verlaufe des Rechtsstreits verstorbener Ehemann (ehemaliger Beklagter zu 1.) war auf Grund Vertrages vom … 1981 Mieter einer Wohnung im vierten Obergeschoss. Die Beklagten zu 3. und zu 4. sind neben der Beklagten zu 2. die Erben des ehemaligen Beklagten zu 1.

Zu Beginn des Mietverhältnisses ließen die Beklagten einen Fliesenfußboden mit einem Bodenabfluss in das ursprünglich mit Holzdielen ausgestattete Badezimmer einbauen; die Einzelheiten des Einbaus, insbesondere ob schon vorher ein Bodenabfluss existierte, ob die damaligen Vermieter die Umgestaltung genehmigt oder sogar selbst beauftragt hatten und ob ein Unternehmen des Ehemanns der Beklagten zu 2. oder ein anderes Fachunternehmen mit dem Umbau befasst wurde, ist streitig.

Am 8. Juli 2016 floss über mehrere Minuten schwallartig Wasser aus der Decke eines Badezimmers im dritten Obergeschoss, das unter dem Bad der von den Beklagten gemieteten Wohnung liegt. Im Zuge der Schadensaufnahme stellte sich heraus, dass mehrere Deckenbalken über Jah[…]


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