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Zahlung auf ein Mieterhöhungsverlangen unter Vorbehalt – Klagefrist

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LG Berlin – Az.: 63 S 159/19 – Urteil vom 21.02.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 14.03.2019 – … – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen

Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 05.12.2019, der Klägerin zugestellt am 16.12.2019 Widerklage auf Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten erhöhten Miete erhoben.

Sie beantragen, die Klägerin zu verurteilen, an sie 1.380,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die in der Berufung erhobene Widerklage ist zulässig aber unbegründet.

Der Klägerin steht jedoch gegen die Beklagten der Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung auf 793,29 € aus § 558 BGB zu. Insbesondere ist die Kappungsgrenze wegen der durch die Klägerin zutreffend zugrunde gelegte Ausgangsmiete gewahrt.

Zwar wendet die Berufung insofern zutreffend ein, dass sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 29.07.2014, wie das Amtsgericht meint, nicht ergibt, dass nur ein Vorbehalt für eine Zahlung von zwei Mieten erklärt werden solle, jedoch stellt der Ablauf der Klagefrist des vorangegangenen Mieterhöhungsverlangens nach § 558b Abs. 2 S. 2 BGB, mithin am 30.09.2014 eine zeitliche Zäsur dar. Ab diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin aus dem ursprünglichen Mieterhöhungsverlangen keine Rechte mehr geltend machen. Dessen waren sich die Beklagten ausweislich ihrer Schreiben auch bewusst. Dennoch haben die Beklagten den geforderten Erhöhungsbetrag in Kenntnis der Nichtschuld weitere 3 Jahre entrichtet, ohne sich nach Ablauf der Klagefrist erneut mit irgendeiner Begründung auf einen Vorbehalt zu berufen.

Spätestens ab dem Ablauf der Klagefrist stellte sich die Leistung der Beklagten aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin als vorbehaltlos und demnach als Zustimmung dar. Sämtliche Korrespondenz der Parteien über die streitige Berechtigung der damals geforderten Miete datiert vor Ablauf der Klagefrist. Auch haben die Beklagten weder ihr Sonderkündigungsrecht geltend gemacht, eine Feststellungsklage erhoben oder sich sonst in irgendeiner Weise derart verhalten, dass die Klägerin davon ausgehen durft[…]


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