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Gewährleistungsbürgschaft – Herausgabepflicht nach Verjährung der Mängelansprüche

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LG Lübeck, Az.: 14 S 70/14, Urteil vom 10.11.2014

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.02.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lübeck – 31 C 1226/11 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Urkunde Nummer 100/97/514469512/000044/S vom 2. August 2006 über eine von der R+V Allgemeine Versicherung AG zugunsten der Beklagten eingegangene Bürgschaftsverpflichtung in Höhe von 13.728,43 EUR zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen der Beklagten gegen die Klägerin an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung hinsichtlich der Kosten Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages und hinsichtlich einer Vollstreckung in der Hauptsache Sicherheit in Höhe von 3.500 EUR leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
(abgekürzt gem. § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO):

I.

Die Klägerin hat der Beklagten 2006 eine Gewährleistungsbürgschaft durch die R+V Allgemeine Versicherung AG nach § 17 VOB/B zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen der Beklagten gegen die Klägerin im Rahmen eines VOB/B-Werkvertrags vom 15.09.2004 gestellt. Die Abnahme des Werkes erfolgte am 30.11.2005. Mängel wurden am 30.11.2005 und mit Schreiben vom 26.06.2006, 20.02.2009, 24.03.2009 und 17.11.2009 von der Beklagten gegenüber der Klägerin gerügt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Herausgabe der Bürgschaftsurkunde unter Berufung auf mittlerweile eingetretene Verjährung etwaiger Mängelgewährleistungsansprüche. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.02.2014 abgewiesen, da der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht an der Bürgschaftsurkunde in Folge der Mängelrüge in unverjährter Zeit zustehe. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Herausgabeverlangen unter Berufung auf eine Unwirksamkeit des § 17 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B weiter. Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz ergibt sich aus deren Berufungsbegründung vom 20.05.2014. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsrechtszug ergibt sich aus deren Berufungserwiderung vom 03.06.2014.

Die Klägerin beantragt im Berufungsrechtszug, unter Abänderung des am 19.02.2014 verkündeten Urteils des[…]


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