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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücktritt vom Werkvertrag wegen unterbliebener Mängelbeseitigung

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OLG Frankfurt, Az.: 1 U 136/12, Urteil vom 07.05.2014

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.4.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die Beklagte nach einer Rücktrittserklärung auf Rückzahlung des Werklohns für Abdichtungsarbeiten am Keller seines in Frankfurt am Main gelegenen Wohnhauses in Anspruch. Die Beklagte hatte im Jahre 2006 in seinem Auftrag zur Beseitigung von Feuchtigkeitserscheinungen eine Drainage, eine Dickbeschichtung von außen und eine Querschnittsabdichtung im Injektionsverfahren erstellt; der Kläger hatte die Arbeiten am 21.11.2006 abgenommen. Nachdem im Mai 2008 wiederum Feuchtigkeit an verschiedenen Stellen des Kellers aufgetreten war, leitete der Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Der durch den Geologen A unterstützte Sachverständige C kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte ihre Arbeiten in verschiedener Hinsicht fehlerhaft ausgeführt habe, sodass diese im Ergebnis nutzlos gewesen seien:

• Die Drainage liege zu hoch und weise stellenweise ein falsch ausgerichtetes Gefälle auf, zudem sei mit ungeeignetem, bindigem Material verfüllt worden.

• Die Dickbeschichtung sei an jedenfalls einer Stelle zu dünn und hafte unzureichend am Untergrund.

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• Die Querschnittsabdichtung sei hinsichtlich erforderlicher Voruntersuchungen unzureichend dokumentiert, weshalb ihre Funktionsfähigkeit letztlich nicht beurteilt werden könne.

Die Beklagte hat das Gutachten des Sachverständigen C noch im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens mithilfe eines Privatgutachtens kritisiert. Das Landgericht ist dem nicht mehr nachgegangen und hat die Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens festgestellt. Der Kläger hat ab April 2011 die Mängel durch Dritte beseitigen lassen und mit Anwaltsschreiben vom 4.7.2011 (Anlage K 13, Bl. 115 ff. d. A.) einen Rücktritt vom Vertrag erklärt, eine Kündigung ausgesprochen und die Beklagte zur Rückzahlung des Werklohns aufgefordert.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sac[…]


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