OLG Koblenz, Az.: 10 U 1445/14, Beschluss vom 07.05.2015
Gründe
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 22. Juni 2015.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Symbolfoto: Von ilkercelik /Shutterstock.comNachdem der Kläger, der selbständiger Architekt ist, von der Bauherrin, …[A], in dem Verfahren 2 O 288/10 – LG Trier auf Schadensersatz in Höhe von 10.486,28 € in Anspruch genommen und verurteilt worden ist, nimmt er nunmehr den Beklagten wegen fehlerhafter Erstellung einer Statik für eine Winkelstützmauer ausgehend von einer Haftungsquote von 60 % : 40 % zu Lasten des Beklagten auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB in Höhe von 7.209,63 € nebst Zinsen in Anspruch.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht den Nachweis erbracht hat, dass zwischen den Parteien ein mündlicher Werkvertrag bezogen auf die Erstellung einer statischen Berechnung für die Winkelstützmauer an dem Bauvorhaben zustande gekommen ist und der Beklagte keine Statik hierfür erstellt hat. Ein schriftlicher Werkvertrag liegt unstreitig nicht vor.
Die Berufung rügt, dass das Landgericht die Feststellungen im Vorprozess der Bauherrin, …[A], gegen den jetzigen Kläger – 4 O 288/10 – nicht beachtet habe, wonach die Bauherrin vorgetragen habe, dass die statischen Berechnungen von dem Beklagten gemacht worden seien, als festgestanden habe, dass eine Stützmauerwand errichtet werden sollte.
Hiergegen wendet der Beklagte allerdings zu Recht ein, dass die Feststellungen in dem Vorprozess zwischen der[…]