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Klage auf Feststellung mangelhafter Architektenleistungen zulässig?

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OLG München, Az.: 9 U 1644/14 Bau, Beschluss vom 14.08.2014

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.03.2014, Az. 2 O 28259/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil er der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Gründe
1. Mit dem angegriffenen Endurteil des Landgerichts München I vom 19.03.2014 wurde die Klage der Klägerin auf Feststellung von Schadenersatzpflichten der Beklagten für die fehlerhafte Erbringung von Architektenleistungen in drei verschiedenen Bauvorhaben in München als unzulässig abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin konnte nicht aufzeigen, dass diese Entscheidung des Landgerichts München I auf einer Rechtsverletzung gem. § 546 ZPO beruht, oder dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

2. In ihrer Berufungsbegründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, weil sich die Konkretisierung ihres Klageantrags in hinreichend bestimmter Form aus ihrem Sachvortrag ergeben habe. Sie habe zu den einzelnen Mängeln und Schlechtleistungen unter Zuordnung zu den jeweiligen Bauvorhaben substantiiert vorgetragen. Die Rüge „insbesondere“ bestimmter Pflichtverletzungen sei unschädlich, da die Einführung etwaiger weiterer Schlechtleistungen allenfalls zu einer Klageerweiterung oder Klageänderung führe. Durch den Sachvortrag sei es auch möglich, die einzelnen Pflichtverletzungen den jeweiligen Bauvorhaben zuzuordnen. Entgegen den Ausführungen des Ersturteils habe die Klägerin darüber hinaus nicht genügend Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Zulässigkeit gehabt, da das Gericht mit Verfügung vom 29.10.2013 nur darauf hingewiesen habe, dass eine Zuordnung der behaupteten Pflichtverletzungen zu den jeweiligen Bauvorhaben nicht möglich sei. Hierauf habe die Klägerin im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH nicht eingehen müssen. Erst in der mündlichen Verhandlung sei schließlich die mangelnde Erkennbar- und Zuordenbarkeit der einzelnen Schadenspositionen vom Gericht thematisiert worden, so dass ihr hierzu nochmals die beantragte Stellungnahmefrist hÃ[…]


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