Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Baumängel – Verjährungshemmung durch Schriftverkehr?

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

OLG München, Az.: 28 U 1200/14 Bau, Beschluss vom 29.09.2014

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 13.03.2014, ergänzt mit Beschluss vom 23.04.2014, Az.: 52 O 1759/12 Bau, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.003,31 € festgesetzt.
Gründe
I.

1. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Folgende Ergänzungen sind darzustellen:

Symbolfoto: Von Karramba Production /Shutterstock.com

Die Klägerin hat den Beklagten über ihren Anwalt mit Schreiben vom 06.07.2010 Mängel angezeigt und ihn aufgefordert, sich zu seiner Einstandspflicht zu erklären (Anlage K 6). Hierauf antwortete der Beklagte über seinen Anwalt mit Schreiben vom 16.07.2010 (Anlage K 7). Nachdem der Anwalt der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 11.10.2010 unter Übersendung des Gutachtens B. vom 22.09.2010 (Anlage K 5) den Beklagtenvertreter erneut aufgefordert hatte, für seinen Mandanten die Einstandspflicht zu erklären (Anlage K 8), antwortete dieser mit Schreiben vom 22.10.2010 (Anlage K 9) und verwies die Klägerin an die Versicherung des Beklagten. Diesem Schreiben folgte das Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 30.11.2010 (Anlage K 50).Auf den Inhalt der benannten Anlagen, insbesondere der Anlagen K 7, K 9 und K 50 wird Bezug genommen.

Am 02.12.2010 fand noch ein Gespräch u.a. zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten statt. Im Anschluss an dieses Gespräch versandte der Beklagte an den Geschäftsführer der Klägerin das Schreiben vom 14.12.2010 (Anlage K 49). Auch auf den Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 26.10.2011 (Anlage K 12) an die Versicherung des Beklagten bezifferte die Klägerin schließlich die Schäden, die sie gegen den Beklagten geltend macht, auf aktuell 29.003,31 €. Auf dieses Schreiben reagierte die Versicherung des Beklagten nicht mehr.

Nach Einlegung des Widerspruchs durch den Beklagten am 24.04.2012 gegen den Mahnbescheid vom 18.04.2012 hat di[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv