LG Frankfurt, Az.: 2/20 O 229/13, Urteil vom 08.01.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervention der Nebenintervenientin C. R. GmbH zu tragen.
Die Kosten der Nebenintervention des Nebenintervenienten Dipl.-Ing. B. E. hat dieser zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Bürogebäudes G.-G.-Straße in D.. Die Beklagte baute dort im Auftrag der Klägerin im Jahr 2010 Kältemaschinen ein. Die Leistung wurde am 11.08.2010 abgenommen. Für den Inhalt des Vertrages mit Leistungsverzeichnis und der Abnahmebescheinigung wird auf die Anlagen K 4 – 6, Blatt 22 ff GA, Bezug genommen.
Die technische Objektverwaltung nimmt die D. S. D. GmbH für die Klägerin war. Deren Mitarbeiter, C. L., sendete am 05.08.2011 ein E-Mail an die Beklagte, für dessen Wortlaut auf die Anlage K 8, Blatt 67 GA, Bezug genommen wird. In der darauffolgenden Woche fand ein Vor-Ort-Termin statt, ohne weitere Erkenntnisse.
In der Folgezeit ließ die Klägerin Wartungsarbeiten an den Kältemaschinen durch die Nebenintervenientin zu 1), die zugleich auch die Nachunternehmerin der Beklagten ist, durchführen. Mit Schreiben vom 17.05.2013 (Anlage K 10, Blatt 70 GA) wandte sich die Klägerin an die Beklagte, meldete Mängel und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 31.05.2013 auf, einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kälteanlagen wieder herzustellen.
Mit Schreiben vom 22.05.2013 und 03.06.2013 lehnte die Beklagte – auch unter Erhebung der Einrede der Verjährung – weitere Arbeiten als Nachbesserungsleistung ab.
Die Klägerin beauftragte die Nebenintervenientin zu 1) mit der Behebung der Störungen und Instandsetzung der Kältemaschine 2. Für den Austausch des Verdichters an der Kältemaschine 2) stellte die Nebenintervenientin zu 1) der Klägerin 42.950,00 EUR in Rechnung, deren Erstattung die Klägerin nunmehr von der Beklagten als Ersatzvornahmekosten mit der vorliegenden Klage verlangt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 42.950,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 1) beantragen, die Klage abzuweisen.