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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflichtverletzung -Haftung des Bau- und Nachunternehmers

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OLG Braunschweig, Az.: 8 U 179/12, Urteil vom 28.08.2014

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 15. Oktober 2012 – 6 O 2/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3. verpflichtet ist, die Klägerin und ihre Versicherungsnehmerin, die K. E. GmbH & Co.KG, von bestehenden und /oder künftig noch entstehenden gegen sie gerichteten Forderungen aus dem Unfallereignis vom 06. November 2008 in der K.straße in G. zu einem Drittel freizustellen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 68 % und die Beklagte zu 3. 32 %.

Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen tragen die Parteien wie folgt: Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. in vollem Umfang zu tragen. Von den eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin zwei Drittel; ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 3.. Die Beklagte zu 3. trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist für die Beklagten zu 1. und 2. wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

V. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 3. kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

VII. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Wertstufe bis 50.000,00 EUR festgesetzt (Klageantrag zu 1.: 1.667,00 EUR; Klageantrag zu 2.: 23.317,56 EUR; Klageantrag zu 3.: 23.317,56 EUR).

Der Einzelstreitwert in den Prozessrechtsverhältnissen der Klägerin zu den Beklagten zu 1. und 2. wird auf 24.984,56 EUR festgesetzt. Der Einzelstreitwert im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 3. wird auf 23.317,56 EUR festgesetzt.
Gründe
A.

Symbolfoto: Von Bannafarsai_Stock /Shutterstock.com

Die Klägerin ni[…]


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