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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entschädigungsanspruch wegen Verzögerung der Bauzeit

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LG Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 314/11, Urteil vom 07.11.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.001,51 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.174,63 € seit dem 22.11.2010,

2. einen weiteren Betrag in Höhe von 17.953,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2014 sowie

3. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.832,01 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebenintervention der Streithelferinnen zu 1. und 2. verursachten Kosten.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen das beklagte Land (im Folgenden: Beklagter) Ansprüche auf Vergütung von Teilen ihrer Werklohnforderung und Entschädigung für behauptete Mehrkosten geltend.

Im Rahmen einer Eisenbahnkreuzvereinbarung vom 28.09/29.09/11.10.2006 bezüglich der Herstellung eines Brückenersatz-Neubaus in H zwischen dem Beklagten, der Streithelferin zu 2. (ehemals Beklagte zu 2.) und der Stadt H (ehemals Beklagte zu 3.) einigten sich die Beteiligten darauf, dass der Beklagte für die Ausschreibung, Vergabe und Vertragsabwicklung zuständig sein sollte. Wegen des genauen Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage B1, Bl. 224 ff d. A. verwiesen. Darüber hinaus bestand zwischen dem Beklagten und den ehemaligen Beklagten zu 2. und 3. jeweils zusätzliche Vereinbarungen vom 11.10.2006/18.10.2006, die keine ausdrückliche Bevollmächtigung des Beklagten dahingehend enthielten, für die beiden anderen Beteiligten zu handeln. Wegen des genauen Inhalts der Vereinbarungen wird auf die Anlagen B3/2, Bl. 410 ff. d. A. und B3/3, Bl. 416 ff. d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 23.11.2006 forderte der Beklagte als Vergabestelle im eigenen, sowie im Namen der D und der Stadt H zur Angebotsabgabe für den Brückenersatz-Neubau, L 171, über die Bahn in H auf. Auf ihr Angebot vom 07.02.2007 erhielt die Klägerin, die zum damaligen Zeitpunkt unter „B, Niederlassung Ingenieurbau, Zweigniederlassung S” firmierte mit Schreiben vom 04.04.2007 den Zuschlag für eine Auftragssumme von 3.151.711,30 € netto. Aus dem Zuschlagsschreiben der Vergabestelle ging hervor, dass die Zuschlagserteilung im Namen des Beklagten sowie der zwei weiteren Beteiligten erfolgte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in der Anlage K5 enthaltene Zuschlagsschreibens Be[…]


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