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Anspruch nach § 642 Abs. 1 BGB – Entschädigungsanspruch des Unternehmers

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OLG München, Az.: 27 U 2924/14 Bau, Beschluss vom 02.09.2014

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Memmingen vom 30.06.2014, Az.: 22 O 1266/13, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

II. Die Beklagte hat Gelegenheit, zu diesem Hinweis des Senats bis 30.09.2014 Stellung zu nehmen.
Gründe
Das Grundurteil des Landgerichts Memmingen entspricht der Sach- und Rechtslage.

Entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor und werden auch von der Berufung nicht aufgezeigt.

Vielmehr teilt der Senat die Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass ein Entschädigungsanspruch der Klägerin gemäß § 642 Abs. 1 BGB dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Im Einzelnen ist zu den Berufungsangriffen der Beklagten Folgendes auszuführen:

1. Die vom Senat geteilte Rechtsauffassung des Landgerichts Memmingen steht im Einklang mit der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2002 (Az.: VII ZR 440/01). Auch nach dieser Entscheidung ist Voraussetzung für einen Anspruch nach § 642 Abs. 1 BGB, bei dem es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen vertraglichen Anspruch eigener Art mit Entgeltcharakter handelt, eine unterlassene bzw. nicht rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers, die kausal zum Annahmeverzug des Auftraggebers geführt hat. Das Vorliegen eines konkreten Schadens ist dagegen nicht Anspruchsvoraussetzung. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung darauf hinweist, dass es eine Rolle spielen kann, ob die sonstigen vorgebrachten Behinderungen zu Verzögerungen geführt haben, die es erforderlich machten, die Bauleitung und Projektleitung aufrecht zu erhalten, betrifft dies die nach § 642 Abs. 2 BGB zu bestimmende Höhe der Entschädigung.

2. Die Entscheidung des Landgerichts steht auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 20.11.2007 (Az.: 9 U 2741/07). In dieser Entscheidung weist der 9. Senat darauf hin, dass im Falle von Behinderungen beispielsweise dargelegt werden müsste, warum Arbeiter in dem konkreten Vorhaben auch nicht anderweitig eingesetzt werden konnten. Der[…]


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