LG Hannover, Az.: 14 O 8/12, Urteil vom 13.08.2014
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens 14 U 202/12 OLG Celle – trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
Streitwert: bis zum 7. September 2012: 7.235,20 €; danach: 56.681,73 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Architektenhonorar.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der gestellten Anträge nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Darstellung im (1. Kammer-) Urteil vom 28.11.2012 (juris, m. zust. Anm. Peter Fischer, jurisPR-PrivBauR 8/2013 Anm. 5; BauR 2013, 644 [LS]), mit dem die Kammer die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen hat, weil es die der Klage zugrunde gelegte Rechnung als nicht prüffähig erachtete. Das OLG Celle hat dieses Urteil am 17.07.2013 aufgehoben (14 U 202/12, BauR 2013, 2039; m. Anm. Peter Fischer, jurisPR-PrivBauR 12/2013 Anm. 5) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen, weil nach Ansicht des OLG die Auffassung der Kammer, die Beklagte könne sich zu Recht auf eine fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung vom 16. April 2012 berufen, unzutreffend sei (juris-Rdnr. 52 ff. des OLG-Urteils). Die Kammer habe deshalb zunächst eine Entscheidung über die Frage der sachlichen Richtigkeit der Schlussrechnung zu treffen (juris-Rdnr. 74 des OLG-Urteils).
Das geschieht mit diesem Urteil.
Die Parteien haben ihre bereits in der vorangehenden ersten Instanz gestellten Anträge unverändert wiederholt (vgl. Protokoll Bl. 642 ff. d.A.).
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 56.681,73 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 7.235,20 € seit dem 28. September 2011 und zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf weitere 49.446,53 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagten weiter zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 661,16 € (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet insbesondere die von den Klägern angesetzten anrechenbaren Kosten.
Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 08.11.2013 (Bl. 558 ff. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens darüber[…]