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Werkvertrag – Beweislast für Pauschalpreisvereinbarung und eine Überzahlung

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OLG Oldenburg, Az.: 2 U 80/14, Urteil vom 13.01.2015

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. September 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung überzahlter Werkleistungen bei der Sanierung eines Einfamilienhauses.

Anfang 2012 schlossen die Parteien mündlich einen Vertrag über den Ausbau und die Sanierung eines kurz zuvor vom Kläger für 117.000,00 € erworbenen Einfamilienhauses in B… K…. Der Vertragsinhalt ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hat behauptet, zwischen den Parteien sei ein Maximalpreis von 83.000,00 € für die Arbeiten vereinbart worden. Es habe ein Gesamtbetrag von maximal 220.000,00 € für den Ankauf des Hauses und die Baumaßnahmen nicht überschritten werden dürfen. Der geltend gemachte Anspruch stehe ihm aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die vom Beklagten in seinem Auftrag erbrachten Bauleistungen hätten einen Wert von 96.321,63 € nicht überschritten, so dass angesichts seiner Zahlungen an den Beklagten in Höhe von 120.831,37 € eine Überzahlung in Höhe von 24.509,74 € vorliege. Die Nachunternehmer seien vom Beklagten beauftragt worden.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 24.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, im Rahmen eines Baubetreuungsvertrages mit dem Umbau der Immobilie befasst gewesen zu sein. Die Schadensberechnung des Klägers sei fehlerhaft, weil sie zahlreiche Leistungen nicht berücksichtige. Dies betreffe die vollständige Entkernung der Immobilie und die Erweiterung der Wohnfläche, die Kosten des Architekten, die Einholung der Baugenehmigung und eine Vermittlungsprovision. Außerdem seien Anpflanzungen entfernt, eine Teichanlage ausgebaut, Restmüll und ein Außenkamin entsorgt, ein neues Garagentor geliefert, die Grenzbefestigung erneuert und während der Bauphase Änderungen etwa beim Wohnzimmerfenster vorgenommen worden.

Das Landgericht ha[…]


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