OLG Jena, Az.: 5 U 660/13, Urteil vom 11.11.2014
1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Schlussurteil des Landgerichts Mühlhausen vom 05.07.2013, Az. 3 O 1413/04, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Klägerin zu 1. trägt 8 % und die Klägerin zu 2. 92 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen jeweils selbst.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzforderungen aus verschiedenen Architektenverträgen im Rahmen der Sanierung eines Gebäudekomplexes. Der Beklagte hat zu allen streitgegenständlichen Objekten einen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1-9 HOAI abgeschlossen. Wegen des Sachverhalts und der Prozessgeschichte wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bd. X, Bl. 2111 ff. d.A.) sowie auf das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14.05.2012 Bd. IX, Bl. 1951 ff. d.A.) Bezug genommen.
Im vorliegenden Berufungsverfahren sind lediglich noch Forderungen in Bezug auf das Objekt … (insbesondere fehlender 1. Rettungsweg) und mehrere Positionen in Bezug auf das Objekt …, sowie ein kleinerer Abzugsbetrag bezüglich der … streitgegenständlich. Über sämtliche anderen Ansprüche, die Gegenstand der vorangegangenen Entscheidungen waren (…) ist mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 14.05.2012 (9 U 594/10) sowie mit dem angefochtenen Schlussurteil rechtskräftig entschieden worden.
Mit Schlussurteil vom 05.07.2013 hat das Landgericht Mühlhausen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zu 1. weitere 127.560,92 € sowie an die Klägerin zu 2) weitere 12.829,60 € jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem hat […]