OLG Karlsruhe, Az.: 13 U 12/14, Urteil vom 09.04.2015
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 16.12.2013, Az. 6 O 271/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Anschlussberufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 16.12.2013, Az. 6 O 271/11, wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages anzuwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leisten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf EUR 40.000,00.
Gründe
I.
1.
Das Landgericht Freiburg hat den Beklagten zur Zahlung eines Vorschusses von € 30.000,00 verurteilt und des Weiteren festgestellt, dass er verpflichtet ist, den Klägern sämtliche über € 30.000,00 hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch Nachbesserungsarbeiten am Dachgeschoss und der Gaube im Anwesen der Kläger entstehen werden, soweit die Arbeiten durch Planungs- und Überwachungsfehler des Beklagten erforderlich werden. Es hat den Beklagten weiter verurteilt, € 1.980,49 vorgerichtliche Kosten zu bezahlen und nur hinsichtlich eines kleinen Teils der verlangten vorgerichtlichen Kosten die Klage abgewiesen.
Das Landgericht ging davon aus, dass das Architektenwerk des Beklagten mangelhaft sei und die Kläger Vorschuss für die zur Beseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen können (LGU S. 5). Das Werk des Beklagten sei mangelhaft, weil die Luftdichtheit des Daches nicht durch eine durchgehende und an alle Anstoßstellen sorgfältig angeschlossene Dampfsperrfolie hergestellt werde.
Der Beklagte habe einen Planungsfehler begangen, indem er die Dampfsperrfolie nur auf 12 m² im Bereich der Dachgauben habe verlegen lassen, im Bereich des übrigen Daches hingegen sog. L.-Platten ohne Folie zum Einsatz kommen ließ (LGU S. 7). Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei bereits seit der Wärmeschutzverordnung 1977 und der sie 2002 ablösenden Energieeinsparungsverordnung (EnEV) eine luftdichte Ausführung der Gebäudehülle Regel der Technik. Eine Ausführung ohne durchgehende und in den Randbereichen sorgfältig angeschlossene Dampfsperrfolie sei nicht geeignet, eine solche Luftdichtheit herzustellen (LGU S. 7). Es handele sich hierbei be[…]