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VG München – Az.: M 1 K 12.3707 – Urteil vom 18.12.2012
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer dem Kläger erteilten Baugenehmigung und einer Rückbauanordnung.
Mit Formblattantrag vom 8. April 2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung für den Dachgeschossausbau des Anwesens auf dem Grundstück FlNr. 886/17 Gemarkung …. In den Bauplänen war das Bestandsvorhaben vermaßt. Die Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zur Oberkante [...] Weiterlesen
“Rücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung – Rückbauanordnung”