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Bauträgervertrag – Entgegennahme Kaufpreisraten trotz mangelhafter Freigabeerklärung

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LG Mannheim – Az.: 9 O 312/11 – Urteil vom 20.12.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber den Klägern hinsichtlich des Flurstücks Nr. … der Gemarkung … (Grundbuch von … Nr. …) die Auflassung zu erklären und die Eintragung der Kläger als Eigentümer (der Kläger zu 3/4, die Klägerin zu ¼) in das Grundbuch zu bewilligen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger € 9.899,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 4.599,10 seit dem 20.10.2011, auf € 4.800 seit dem 8.11.2011 und auf € 500 seit dem 3.3.2012 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger Kosten von € 555,85 nebst Zinsen hierauf von fünf Prozentpunkten seit dem 8.11.2011 zu zahlen.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 27,4 % und die Beklagte 72,6 %.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Beträge. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten die Erklärung der Auflassung und Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch sowie Schadenersatz bzw. Herausgabe von Nutzungen aufgrund einer behaupteten vorfälligen Zahlung von Raten aus einem Bauträgervertrag. Ferner fordern die Kläger Aufwendungsersatz für die Beseitigung von behaupteten Mängeln bzw. Schadenersatz statt der Leistung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Kläger und die Beklagte, eine Bauträgerin, haben am 23.6.2010 vor dem Notariatsdirektor … I, Notariat …, zur Urkunde … UR … einen Bauträgervertrag über die Übereignung des streitgegenständlichen Grundstücks Flurstück Nr. … der Gemarkung … Grundbuch von … Nr. …), …, und die Errichtung eines Einfamilienhauses darauf geschlossen, wobei der Kläger Eigentümer zu 3/4 und die Klägerin Eigentümerin zu ¼ werden soll (§ 2 des Vertrags). Die Auflassung wurde im Vertrag noch nicht erklärt, sondern sollte nach § 7 Abs. 1 des Vertrages erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung erfolgen. Der Vertrag sieht in § 2 die Zahlung der Vergütung, bei der es sich um einen Festpreis handelt, in Raten vor und regelt in § 2 die Fälligkeitsvorausse[…]


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