VG München – Az.: M 1 K 12.3707 – Urteil vom 18.12.2012
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer dem Kläger erteilten Baugenehmigung und einer Rückbauanordnung.
Mit Formblattantrag vom 8. April 2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung für den Dachgeschossausbau des Anwesens auf dem Grundstück FlNr. 886/17 Gemarkung …. In den Bauplänen war das Bestandsvorhaben vermaßt. Die Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zur Oberkante Fertigfußboden im Dachgeschoss war mit 5,08 m angegeben. Im Bauplan war ausdrücklich angegeben, dass weder das Keller-, noch das Erd- oder das Obergeschoss des Gebäudes Bestandteil des Antrags seien. Der Eigentümer des nordöstlich gelegenen Grundstücks FlNr. 884/2 erklärte am 7. April 2010 die Übernahme einer Abstandsfläche mit den Maßen 2 x 9 m auf sein Grundstück.
Die Stadt … erteilte am 19. April 2010 ihr Einvernehmen.
Das Landratsamt … (Landratsamt) erteilte am 5. April 2010 die Baugenehmigung.
Bei einer Baukontrolle am 17. Mai 2010 wurde festgestellt, dass der Kläger von den genehmigten Plänen abgewichen war. Dabei wurde festgestellt, dass die Wandhöhe von der Oberkante Gelände bis zur Unterkante Schalung 6,70 m betrug, nach den genehmigten Plänen aber nur eine Höhe von 5,80 m zulässig sei. Als Firsthöhe wurden 10,20 m gemessen; nach Plan waren 9,50 m zulässig. Der Bau wurde bestandskräftig eingestellt. Der Eigentümer des Grundstücks FlNr. 884/2 erklärte, dass er die Abstandsfläche nicht auf sein Grundstück übernehme.
Nachdem bei einer erneuten Baukontrolle festgestellt wurde, dass weitere Arbeiten auf dem Grundstück des Klägers stattfanden, erging am 16. Juni 2010 eine erneute Baueinstellung, die ebenfalls bestandskräftig ist.
Mit Schreiben vom 8. September 2010 wurde der Kläger aufgefordert, die a[…]